Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote, einschließlich Websites, barrierefrei zu gestalten.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass ihre Website den Anforderungen an digitale Barrierefreiheit entsprechen muss (es gibt jedoch ein paar Ausnahmen).
*Dies ist keine Rechtsberatung, sondern eine Information. Für rechtliche Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt.
4 Schritte zur Umsetzung der Barrierefreiheit
1. Barrierefreiheit prüfen
Führen Sie einen Accessibility Audit durch, um den aktuellen Stand Ihrer Website zu bewerten. Nutzen Sie Tools wie WAVE oder Axe für eine erste Analyse. Ein solcher Audit identifiziert Bereiche, die verbessert werden müssen, wie z. B. fehlende Alternativtexte für Bilder oder unzureichende Farbkontraste.
Info:
abd-partner.de
jwied.de
2. WCAG 2.1 Level AA umsetzen
Stellen Sie sicher, dass Ihre Website den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Level AA entspricht. Dies umfasst unter anderem:
- Alternativtexte für alle nicht-textlichen Inhalte.
- Untertitel für Videos und Audiodeskriptionen bei Bedarf.
- Kontraste zwischen Text und Hintergrund von mindestens 4,5:1.
- Tastaturnavigation für alle interaktiven Elemente.
- Eindeutige und konsistente Navigation.
3. Barrierefreiheitserklärung erstellen
Veröffentlichen Sie eine Barrierefreiheitserklärung auf Ihrer Website. Dies sollte:
- Den aktuellen Stand der Barrierefreiheit Ihrer Website beschreiben.
- Vorhandene Barrieren aufzeigen.
- Eine Kontaktmöglichkeit für Nutzer bieten, die auf Barrieren stoßen.
Info:
mues-schrewe.de
4. Kontinuierliche Überprüfung und Anpassung
Barrierefreiheit ist ein fortlaufender Prozess. Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Website auf neue Barrieren und passen Sie diese an.
Nutzen Sie dazu Tools wie den Lighthouse Accessibility Check oder Accessibility Insights.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Unternehmen, die die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen, drohen:
- Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
- Beschwerden von Nutzer oder Verbänden bei den Marktüberwachungsbehörden.
- Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen.
- Einstellung der Dienstleistung durch die Behörden.
Von der Umsetzung ausgenommen (ohne Gewähr)
- Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter
- Unternehmen mit weniger als 2 Mio Umsatz
- …
Siehe auch den Beitrag von jwied
Eine einfache Unternehmenswebsite mit Kontaktinfos und Leistungsbeschreibung fällt in der Regel nicht unter die Verpflichtung – solange dort keine aktiven digitalen Dienste (z. B. Onlinebuchung, Kunden-Login) angeboten werden.
Ausnahmen:
Wenn die Website aber mehr bietet als reine Information.
Sollte die Website z. B. diese Merkmale enthalten:
- Online-Terminbuchung
- Digitale Vertragserstellung oder Angebotskalkulation
- Interaktive Formulare zur Angebotseinholung
- Login-Bereich für Kunden
… dann müsste die Webseite barrierefrei gestaltet werden, auch bei weniger als 10 Mitarbeitern, da dann ein „digitales Dienstleistungsangebot“ vorliegt.
Fast alle Webseiten von Unternehmen unterliegen den Anforderungen des BFSG. Es ist daher ratsam, die oben genannten Schritte zur Umsetzung der Barrierefreiheit zeitnah zu beginnen. Eine frühzeitige Anpassung der Website hilft, rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die Zugänglichkeit für alle Nutzer zu gewährleisten.
Info unter mues-schrewe.de
Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen oder weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.